Allgemeine Geschäftsbedingungen

1.Allgemeines
Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen werden zum Vertragsinhalt. Mit diesem werden
die von den Vertragsparteien zu erbringenden Leistungen zunächst geregelt. Im Falle eines
Widerspruchs zwischen den nachfolgenden Regelungen und dem Inhalt des geschlossenen
Vertrages gilt zunächst die Regelung des Vertrages. Sie gelten auch für Folgeaufträge bzw.
Auftragserweiterungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden hiermit
ausgeschlossen.
Angebote sind stets freibleibend, wenn sie nicht ausdrücklich mit einer Befristung als
verbindlich gekennzeichnet sind. Angebote werden nur schriftlich (auch Fax, E-Mail) erstellt.
Sämtliche Unterlagen und Leistungsverzeichnisse bleiben geistiges Eigentum des
Auftragnehmers und dürfen anderweitig nicht verwendet werden.


2.Ausführung und Sonstiges
Die zur Ausführung erforderlichen Unterlagen, wie Lagepläne oder ähnliches werden vom
Auftraggeber rechtzeitig unentgeltlich und in ausreichender Anzahl zur Verfügung gestellt.
Die zu vereinbarenden Fristen und Termine verlängern sich entsprechend, soweit eine
Behinderung durch einen Umstand aus dem Risikobereich des Kunden verursacht wurde.
Durch: Streik, Berufsvertretung des Arbeitgebers angeordnete Aussperrung im Betrieb
unserer Firma, in einem unmittelbar für unsere Firma arbeitenden Betrieb und durch höhere
Gewalt oder durch andere für uns unabwendbare Ereignisse verursacht wird.
Um alle Arbeiten und Leistungen ordnungsgemäß durchführen zu können erfolgt die
Bereitstellung von Strom und Wasser ausnahmslos Hausseits.
Dem Auftragnehmer müssen mindestens 2 Satz Schlüssel übergeben werden um spezielle
Leistungen wie GLAS Reinigung, WINTER Dienst, Leuchtmitteltausch etc. durchführen zu
können.

3. Vertragsdauer
Aufträge an den Auftragnehmer oder Bestellungen des Auftraggebers, bedürfen für das Zustandekommen eines Vertrages einer schriftlichen Auftragsbestätigung des Auftragnehmers (auch Fax, E-Mail). Wenn dem Auftrag ein verbindliches Anbot des Auftragnehmers zugrunde liegt, welches vollinhaltlich angenommen wird, gilt die Bestätigung des Auftraggebers auf demselben als Auftragserteilung. Der Vertrag für die Dauerreinigungen gilt auf unbestimmte Zeit als abgeschlossen. Es gelten für alle Aufträge, auch entgegengesetzt zum Auftragsschreiben, die Kündigungsklausel: Unter Einhaltung einer zwei wöchigen Kündigungsfrist beiderseitig kündbar. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Bei SONDER Reinigung wird der Auftrag für eine einmalige Durchführung abgeschlossen. Bei Auftragsbeendigung verpflichtet sich der Auftraggeber, umgehend mit uns Kontakt aufzunehmen um etwaige Mängel und Schäden etc. sofort festzustellen. Später behauptete Mängel und Schäden können nicht zur Kenntnis genommen werden. Findet keine Schlussbegehung statt, gilt der Auftrag als ordnungsgemäß abgeschlossen. Es gelten Aufträge, auch entgegengesetzt zum Auftragsschreiben, die Kündigungsklausel: Unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende des Kalendermonats beiderseitig kündbar. Bei einer Vertragsdauer über 30 Monate, verlängert sich die Kündigungsfrist auf 6 Monate. Die Kündigung muss in schriftlicher Form erfolgen. 4. Vorzeitige VertragsauflösungIm Falle einer vorzeitigen Kündigung darf sich der Auftraggeber erst dann auf Nicht- oder Schlechtleistungen berufen, wenn mehrmals begründete schriftliche Reklamationen nach Kenntnisnahme durch uns nicht behoben wurden. Für den Fall, dass der Auftraggeber Zahlungen nicht oder verspätet leistet, sind wir berechtigt, unter Setzung einer 5-tägigen Nachfrist vom Vertrag mit sofortiger Wirkung zurückzutreten, ohne jedwede Leistungen erbringen zu müssen. Eventuelle Reklamationen über Nichtleistungen der Monatsarbeiten müssen sofort, jedoch spätestens bis zum 4. eines Folgemonats bei uns gemeldet werden, ansonsten besteht kein Anspruch auf Vergütung.

5.Abnahme
Die Werkleistungen des Auftragnehmers gelten bei wiederkehrenden Leistungen als
auftragsgerecht erfüllt und abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich nach
Beendigung der Arbeiten durch den Auftragnehmer, spätestens aber bei Ingebrauchnahme,
begründete Einwendungen erhebt, wobei Zeit, Ort, Art und Umfang des Mangels mitgeteilt
werden müssen.
Bei einmaliger Werkleistung erfolgt die Abnahme, soweit vereinbart, auch abschnittsweise,
spätestens 3 Tage nach schriftlicher Meldung der Fertigstellung durch den Auftragnehmer.
Führt der Auftraggeber innerhalb dieser Frist keine Abnahme durch, gilt das Werk als
abgenommen.
Die Abnahme darf wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigert werden; wegen
wesentlicher Mängel kann die Abnahme bis zur Beseitigung verweigert werden.
Bei den Leistungen des WINTER Dienstes gelten die Arbeiten als durchgeführt, wenn nicht
binnen eines Werktages urgiert wurde.

6.Preise und Referenzen
Die im Angebot/Auftrag enthaltenen Preise beziehen sich auf die zum Zeitpunkt der Abgabe
des Angebots geltenden tariflichen und gesetzlichen, wie auch sozialversicherungs- und
steuerrechtlichen Bestimmungen. Preiserhöhungen für Leistungen orientieren sich an der
von der Landesinnung, Denkmal,- Fassaden- und Gebäudereiniger ausgesendeten
Preiserhöhung, jeweils gültig ab dem 01. Jänner des Jahres und können jeweils am Beginn
eines Kalenderjahres geltend gemacht werden (http://www.dfg-stmk.at). Die angegebenen
Preise sind Nettopreise und verstehen sich jeweils zuzüglich der gesetzlichen
Mehrwertsteuer.
In den genannten Pauschalbeträgen sind alle zur Reinigung benötigten Materialien und
Werkzeuge, sämtliche Lohn- und Lohnnebenkosten, sowie An- bzw. Abfahrtszeiten zum
Objekt enthalten. Skontovereinbarungen gelten ausschließlich wie im Auftrag vereinbart und
auf der Rechnung vermerkt, wobei jeder ungerechtfertigt in Anspruch genommener Skonto
ohne Ausnahme in Rechnung gestellt wird. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen der
derzeit gültigen 3 Monatszinssätze (EURIBOR) plus 8 % zzgl. eines
Mindestmahngebührensatz von € 15,00 verrechnet.

Ein bereits erteilter Gesamtauftrag kann nicht mehr um einzelne Positionen gekürzt werden. Sobald ein Vertragsverhältnis (Liegenschaftsbetreuung) zustande kommt, erklärt sich der Auftraggeber/in bereit ihn auch nach außen hin als Referenz (zu Webezwecken) anzugeben. Dies darf sowohl auf der Webseite (https://hygiene-first.at/), sowie in Referenzschreiben und sonstigem verwendet werden. Gestellte Angebote sind drei Monate lang gültig, wenn nicht binnen dieser drei Monate zugesagt wird, können Preisanpassungen vorgenommen werden. Wird ein Objekt gerade renoviert oder es befindet sich dort eine Baustelle, wird dennoch der vereinbarte Gesamtbetrag verrechnet, wenn nicht binnen 14 Tagen schriftlich urgiert wird. Auch gilt diese Vereinbarung wenn höhere Gewalt eintritt. Diese beinhaltet all jene Situationen auf die wir als Unternehmen keinen Einfluss haben. Beispielsweise Naturkatastrophen, Gesetzesänderungen, oder sonstige durch offizielle Behörden eingeschränkte Handlungsempfehlungen welche unser Gewerbe betreffen. Es wird unsererseits trotzdem versucht den Auftrag so gut als möglich zu erledigen. 7. Gewährleistung / HaftungDer Auftraggeber verpflichtet sich während der Vertragsdauer und 6 Monate nach Vertragsbeendigung das vom Auftragnehmer zur Leistungseinbringung eingesetzte Personal nicht abzuwerben. Bei Verstoß gegen diese Vereinbarung gilt eine Konventionalstrafe von € 30.000,00 pro abgeworbene Person als vereinbart, die dem richterlichen Mäßigungsrecht nicht unterliegt. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, einen darüber hinausgehenden Schaden zusätzlich geltend zu machen. Wird die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere objektiv unabwendbare und von uns nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat sie für die bislang ausgeführten Teile der Leistung Anspruch auf Vergütung, für andere Schäden besteht keine gegenseitige Ersatzpflicht. Der Auftragnehmer haftet für eine sach- und fachgerechte Leistung, bei behebbaren Mängeln beschränkt sich die Gewährleistung des Auftragnehmers auf Verbesserung. Wenn die Verbesserung nicht erfolgt, steht dem Auftraggeber ausschließlich das auf Preisminderung zu.

Der Auftragnehmer haftet für eigenes Verschulden und das Verschulden der Person, derer er
sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen bedient, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Das Vorliegen eines Schadens und die Zurechenbarkeit hat der Auftraggeber zu beweisen.
Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche
Vertragspflicht verletzen. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
bleibt unberührt.
Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.

8.Reinigung
Treten abweichend von den Vertragsinhalten zusätzliche Reinigungsarbeiten auf,
beispielsweise die Reinigungen von ekelerregenden Verschmutzungen, so werden für die
Reinigung nach Aufwand oder Angebot extra Kosten verrechnet.
Bei Sanierungen bzw. Baustellen, sowie außernatürlicher Verschmutzung durch Bewohner,
kann ein Zuschlag verrechnet werden.
Über nicht vertraglich festgehaltene Arbeiten muss zuerst mit uns Rücksprache gehalten
werden und somit sind unsere Mitarbeiter uns gegenüber weisungsgebunden.
Freiliegende Flächen des Stiegenhauses, die laut Vertrag als feucht zu wischen festgehalten
wurden, werden bei kalten Jahreszeiten und Frostgefahr nur gekehrt.
Gegenstände, Schuhe, Spielsachen etc. die im Stiegenhaus auf den zu reinigenden Flächen
gelagert werden, werden von uns nicht zur Seite geräumt und diese Flächen werden somit
nicht gereinigt.
Es werden zur regelmäßigen Reinigung, nur handelsübliche Werkzeuge, Leitern,
Chemikalien etc. von uns verwendet. Wenn nicht anders im Angebot festgehalten, wird
Ausschließlich die Reinigung des jeweiligen Objektes durchgeführt.
Baulich reinigende Dinge wie z.B. Geländer, Feuerlöscher, Lampen, Fenster, Rahmen oder
sonstige Einbauten, welche nur durch eine Leiter erreichbar sind, werden wenn nicht anders
wie im Angebot vereinbart ein-, zwei oder mehrmals im Jahr in sogenannten
Großreinigungen durchgeführt. Eben genannte Großreinigung muss vertraglich festgehalten
werden.

Wir übernehmen keine Haftung für folgende Spuren: bei Stiegen die nicht beidseitig über
einen Wischsockel verfügen, kommt es seitlich zu unvermeidlichen Rinn spuren.
Die vereinbarte Fensterreinigung kann nur bei freien, nicht durch Pflanzen oder Hausrat
verstellten, und ohne Probleme zu öffnenden Fenstern erfolgen.
Bei der Übernahme von Neubauten können wir erst mit der Reinigung beginnen, wenn die
BAU Endreinigung ordentlich durchgeführt wurde. Eine mangelhafte BAU Endreinigung
wird von uns gemeldet und wir übernehmen keine Gewährleistung für während des Baus
entstandene bleibende Verschmutzungen, Flecken etc.
Nach Auftragserteilung wird vor Leistungsbeginn eine Bestandsaufnahme der jeweiligen
Objekte gemacht. Digitale beweissichernde Fotos über Verschmutzungsgrad, bleibenden
Flecken etc. liegen dann bei uns auf.

9.WINTER Dienst
Es werden ausnahmslos jene Flächen wie im Angebot vereinbart geräumt bzw. gestreut.
Nicht vertraglich festgelegte Flächen, aber auch zusätzliche Leistungen, welche gesondert
beauftragt werden, stellen wir extra in Rechnung. Solche von uns erbrachten Extraarbeiten
sind kein zwingender Vertragsinhalt. Offenstehende Stiegenhäuser, Laubengänge und
sonstige nichtüberdachte Hauszugänge, werden von uns explizit nicht betreut und es erfolgt
keine Haftungsübernahme nach StVo §93 bzw. AGBG §1319. Es werden diese Flächen weder
von Schnee und Eis befreit noch bestreut. Dies kann nur durch gesonderte Beauftragung und
in schriftlicher Form bestellt werden.
All unsere Leistungen beziehen sich ausschließlich auf die Räumung nach der StVo §93 Abs.1
Der Leistungszeitraum erstreckt sich vom 1. November bis zum 31. März des Folgejahres.
Sollten außerhalb dieses Leistungsraumes Einsätze nötig sein, werden diese gesondert
verrechnet.
Um eine sachgerechte Räumung von Schneeflächen zu gewährleisten, verweisen wir darauf,
dass der Auftraggeber bzw. die Bewohner verantwortlich dafür sind, das uneingeschränkter
Zugang zu den im Vertrag festgehaltenen Flächen gegeben ist. Kommt es zu Behinderungen,
während der Einsatzzeit, egal welcher Art, z.B. durch Fahrräder, abgestellten Fahrzeugen
oder sonstigen Gegenständen, so übernehmen wir keinerlei Haftung für nicht geräumte bzw.
nicht gestreute Flächen.
Es können Einschränkungen bei Gehwegen und teilweise Behinderungen an einzelnen
Stellflächen vorkommen, da der Schnee nicht abtransportiert wird.
Werden bereits geräumte Flächen auf unvorhersehbare Weise z.B. durch eine Dachlawine
oder Räumungsarbeiten eines Schneepfluges wieder durch Schnee behindert werden, bitten
wir um umgehende telefonische Verständigung. Dieser Schnee wird so bald als möglich von
uns geräumt, diese Art der Räumung ist jedoch kein zwingender Vertragsinhalt.
Dachlawinenfahnen sind bei Bedarf vom Auftragsgeber an uns in schriftlicher Form zu
beauftragen. Nach Beauftragung werden diese montiert und gesondert verrechnet. Werden
diese vom Auftraggeber nicht beauftragt und es geht eine Dachlawine ab, dann übernehmen
wir keinerlei Haftung für mögliche Schäden.
Ebenfalls übernehmen wir keine Haftung für Schäden, welche im Zuge der Räumung
entstanden sind, wenn diese trotz gehöriger Sorgfalt nicht vermeidbar waren oder die
entsprechenden Arbeiten auf ausdrücklichen Kundenwunsch erfolgen (z.B. Räumung ohne
Sicherheitsabstand zu Randsteinen, zu Beleuchtungskörpern, zu Raseneinfassungen, etc.).
Keine Haftung besteht auch für Schäden, welche durch die Lagerung oder das
Zusammenschieben von Schnee entstehen.
Im Falle extremer Witterungsbedingungen, kann es zu zeitlichen Verzögerungen trotz
größtem Einsatz kommen. Wir verweisen das wir dennoch stets bemüht sind alle Arbeiten
zeitgerecht zu verrichten.
Bei dauerhaftem Schneefall erfolgt die Schneeräumung in einem Intervall von 6-7 Stunden.
Die zu reinigende Fläche wird bei größeren Schneemengen entsprechend verringert.
Der jeweilige Einsatzbeginn orientiert sich an der Wettersituation. Bei einer Schneehöhe bis
zu 10 cm ist mit einer Betreuung im Zeitraum von 5 Stunden nach Beginn der Niederschläge
zu rechnen.
Bei Glatteis wird bei entsprechender Vorhersage durch den Auftragnehmer prophylaktisch
gestreut. Bei andauerndem, gefrierendem Regen erfolgt eine Streuung in vorgeplanten,
verkehrsabhängigen Intervallen.
Streugut ist in der Regel bis zu 10 Tage nach dem Aufbringen wirksam und darf in diesem
Zeitraum bei sonstigem Haftungsausschluss nicht entfernt werden. Die Wahl des
Streumaterials bleibt dem Auftragnehmer überlassen.
Nach unserem eigenen Ermessen, erklären wir einen Schneepflug für notwendig, dieser
kommt jedoch erst ab einer Schneehöhe von mindestens 5 cm in Frage.
Vertraglich festgesetzte Parkplätze und deren Zufahrten, sind bis spätestens 11.00 Uhr zu
räumen.
Das Streugut bereits bestreuter Flächen, z.B. durch Wintersplitt darf auf keinen Fall von
Bewohnern entfernt werden, ansonsten wird das Nachstreuen solcher Flächen von uns in
Regie und ohne gesonderten Auftrag verrechnet. Somit ist der Auftragnehmer von jeglicher
Haftung an Sach- oder Personenschäden entbunden.
Entsteht aufgrund einer gesetzlichen Neuregelung im Nachhinein ein erheblicher
Mehraufwand, so verliert der letzte vertraglich festgesetzte bzw. die letzte Erhöhung seine
Gültigkeit und kann nach Absprache mit den Bewohnern, Vermietern und Verwaltern, der
entstandene Mehraufwand erhöht bzw. nachgebessert werden.
Tauwetterkontrolle ist ein zusätzliches Service und erfolgt 1x täglich an Tagen ohne
natürlichen Niederschlag, wenn die Bildung von Dachlawinen bzw. Vereisung möglich
erscheint. Der Auftragnehmer ist zur Beseitigung der Gefahrenquelle (Dachlawine,
Schneewechten am Dach, Eiszapfen, usw.) nicht verpflichtet.
Bei Auftragsübernahme nach dem 1. November geschieht dies unter der Voraussetzung, dass
die zu betreuenden Flächen um 22:00 Uhr des Vortages gereinigt waren.
Auf die Arbeitsweise, Zeit und Ausführung der Reinigungsarbeiten hat der Auftraggeber
keinerlei Einfluss.
Der Einsatzbeginn orientiert sich an der Wettersituation.
Die Verkehrsflächenbetreuung erfolgt, wenn vom Auftraggeber keine anderen Ausmaße
angeordnet werden wie folgt:
•- Gehsteige 2/3 ihrer Gesamtbreite, mindestens jedoch 1,5 m wo dies möglich ist
Gehsteige in Fußgängerzonen 1 m breit
•- Zufahrten zu Stellplätzen bzw. Garagen (Privatstraßen) 2,5 m breit.
•- Haus-, Müllzugänge 1 m breit
•- Bei besetzten bzw. verstellten Flächen wird mangels Räumungsmöglichkeit keinerlei
Haftung übernommen.
Eine Schwarzräumung ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen und könnte nur durch
verstärkten und umweltbelastenden Einsatz chemischer Taumittel erfolgen.
Ein Abtransport von Schnee muss gesondert beauftragt werden und wird gesondert
verrechnet.
Die Splitt Kehrung erfolgt nur zu Saisonende gratis und muss ansonsten gesondert bestellt
werden.
Zahlungsverzug des Auftraggebers entbindet den Auftragnehmer von jeder Haftungs- und
Reinigungsverpflichtung.
Wir erlauben uns in den Objekten Streugut zu lagern (z.B. in Tonnen).
Sollte trotz hoher Sorgfalt ein Schlüssel verloren gehen, haftet der Auftragnehmer nur mit
einer Pauschale von max. € 49,00.
Der Auftragnehmer lehnt bei allen folgenden Unfällen die Haftung ab:
•- die sich auf bereits geräumten, nachträglich durch Dritte (z.B. ein- und ausparkende
Fahrzeuge, Schneeräumgeräte, spielende Kinder, usw.) verunreinigten Gehsteigen
ereignen.
•- die auf das Verhalten des Auftraggebers, dritter Personen, Zufall oder höhere Gewalt
(Extremsituationen) zurückzuführen sind.
Der Vertrag verlängert sich automatisch um eine Saison, wenn er nicht zwei Monate vor
Saisonbeginn per eingeschriebenen Brief beendet wird.
festen Wochenplan für das jeweilige Objekt beizubehalten. Änderungen vorbehalten.
Außenflächenbetreuung ist vertragsabhängig, sowie auch Gehsteige kehren.

10.BAU Reinigung
Eine Angebotslegung erfolgt ausschließlich nach Besichtigung. Sollte dies nicht der Fall sein,
so kann kein individuell angepasstes Angebot angefertigt werden. Es werden ausschließlich
besichtigte und vereinbarte Flächen gereinigt.
Flächen welche im Nachhinein gereinigt werden sollen, werden nach tatsächlichem Aufwand
verrechnet. Sonderreinigungen, sofern diese nicht schriftlich abgenommen wurden, gelten
als abgenommen, wenn nicht innerhalb von 48 Stunden eine schriftliche Reklamation bei
uns eingelangt ist.

11.FASSADEN Reinigung
Leistungsinhalt und einziger geschuldeter Erfolg ist die Entfernung von vorhandenem
Algenbefall mit anschließender Desinfektionsbeschichtung nach dem Stand der Technik
(„Fassadenwäsche“ genannt).
Die Herstellung einer optisch und farblich einheitlichen Fläche ist nicht geschuldet, da mit
der Methode der Algenbeseitigung Verschmutzungen, Verfärbungen und ähnliches nicht
beseitigt werden können und sollen.
Die Fassadenwäsche kann nur auf den hierfür geeigneten Gebäudefassaden erfolgen. Der
Auftraggeber steht dafür ein, dass die zu reinigende Fassade bei Vertragsschluss und
Vornahme der Fassadenwäsche eine geeignete Beschaffenheit aufweist. Dem Auftragsgeber
trifft hinsichtlich der Beschaffenheit keine Prüfungs- oder Analysepflicht, betreffend die
Fassade. Stellt der Auftragsnehmer nach Vertragsschluss fest, dass die
Fassadenbeschaffenheit für die Fassadenwäsche ungeeignet ist, ist der Auftragnehmer zur
Verweigerung der Leistung und zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Gegenseitige Ansprüche sind für diesen Fall ausgeschlossen.
Bei der Fassadenwäsche können Verschmutzungen an Fenstern, Türen und sonstigen
Bauteilen des Gebäudes entstehen. Die Fassadenwäsche hinterlässt zudem unvermeidbare
Rückstände des Fassadenschutzes sowie Wasserflecken. Die Entfernung von vorstehenden
Verschmutzungen und Rückständen ist vom Auftragnehmer nicht geschuldet. Dem
Auftraggeber obliegt es, diese Rückstände und Wasserflecken frühestmöglich – d.h. sofort am
Tag der Beendigung der Fassadenwäsche bzw. am darauffolgenden Tag – auf eigene Kosten vollständig zu entfernen.
Schäden, die durch eine verspätete Reinigung durch den Auftraggeber eintreten, fallen
ausschließlich dem Auftraggeber zur Last. Der Auftragnehmer haftet hierfür nicht, es sei
denn, er hat es unterlassen den Auftraggeber auf seine Reinigungspflicht gesondert und
ausdrücklich hinzuweisen. Als ausdrücklicher Hinweis genügt eine entsprechende Erklärung
im Angebot oder der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder ein mündlich erteilter
Hinweis durch einen Mitarbeiter des Auftraggebers aus Anlass der Reinigung.

12.GLAS Reinigung
Es werden grundsätzlich nur vertikale Glasflächen gereinigt, wenn im Angebot nichts
anderes speziell vereinbart wurde. Glasflächen, welche durch jegliche Art von Dingen, wie
z.B. Sträucher, Pflanzen, Möbel, Fahrräder oder sonstige Gegenstände verstellt sind, werden
nicht gereinigt. Jedoch setzen wir uns bei bekannt werden, mit der betreffenden Person,
welche die Nichtreinigung erzeugte, in Verbindung und wir sind bemüht diese Fläche
ebenfalls zu reinigen. Dies ist jedoch kein zwingender Vertragsinhalt.

13.Sicherheit
Durch Reinigung entstandene feuchte Flächen sowie sonstige Hindernisse die aufgrund
unserer Tätigkeiten entstehen, müssen von den Bewohnern als akzeptiert angesehen werden
und jeder Bewohner und Nutzer, eben genannter Flächen und Hindernisse, hat selbst dafür
Sorge zu tragen um seine Sicherheit zu bemüht zu sein und sich dementsprechend zu
verhalten. Der Auftragnehmer übernimmt in diesem Fall keinerlei Haftung.
Eltern werden angehalten während anfallender Reinigungstätigkeiten und der anfallenden
sonstigen Arbeiten, wie z.B. Rasenmähen, Winterräumarbeiten usw., ihre Kinder von
unseren Geräten und Mitarbeitern fern zu halten. Eltern haften für ihre Kinder.

14.GARAGEN Reinigung
Tiefgaragen werden nur aufgrund eines Sonderauftrages gereinigt, wenn nicht anders im
Vertrag festgehalten. Garantie für die erfolgreiche Entfernung von Ölen, Bremsspuren, etc.
kann nicht gewährleistet werden, wir sind jedoch bemüht mit größtmöglichem Einsatz daran
zu arbeiten. Dies ist jedoch kein zwingender Vertragsinhalt.
Werden innerhalb der angekündigten Reinigungsdauer, gewisse Bereiche und Parkflächen
durch abgestellte Fahrzeuge oder durch andere Gegenstände verstellt, so wird in diesem
Bereich nicht gereinigt. Wird während der Reinigungstätigkeit eine verstellte Fläche frei, sind
wir bemüht die freigewordene Fläche zu reinigen. Dies ist jedoch kein zwingender
Vertragsinhalt. Sollte die verstellte Fläche nach Beendigung der durch uns durchgeführten
Reinigungsarbeiten frei werden, so wird diese Fläche nicht mehr gereinigt. Wird jedoch eine
nachträgliche Reinigung gewünscht, so wird diese zusätzlich von uns in Rechnung gestellt.

15.SONDER Reinigung
Eine Angebotslegung erfolgt ausschließlich nach Besichtigung. Sollte dies nicht der Fall sein,
so kann kein individuell angepasstes Angebot angefertigt werden. Es werden ausschließlich
besichtigte und vereinbarte Flächen gereinigt. Flächen welche im Nachhinein gereinigt
werden sollen, werden nach tatsächlichem Aufwand verrechnet.
Sonderreinigungen, sofern diese nicht schriftlich abgenommen wurden, gelten als
abgenommen, wenn nicht innerhalb von 48 Stunden eine schriftliche Reklamation bei uns
eingelangt ist. Nach Möglichkeit wird eine Probefläche gereinigt um das zu erwartende
Ergebnis vorzuführen. Dies ist jedoch keine Garantie, dass die gesamte zu reinigende Fläche
das Ergebnis der Probefläche aufweist.

16.Zusatzaufwand
Alle Preise sind nach bestem Wissen und Gewissen als Unterhaltsreinigung kalkuliert.
Sollten jedoch zusätzliche Leistungen gefordert oder verlangt werden, so kann dies nur über
einen gesonderten Auftrag geleistet und extra verrechnet werden. Dies gilt insbesondere für
Aufträge und Angebote die während der Errichtung eines Objekts erstellt wurden und nicht
alle Gegebenheiten bei Besichtigung und Plandurchsicht ersichtlich waren sowie für
Zusatzleistungen, die im Nachhinein regelmäßig gewünscht werden.

17.Salvatorische Klausel
Durch die gänzliche oder teilweise Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser
Vereinbarungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die
Stelle der unwirksamen Bestimmungen treten solche Regelungen, die dem angestrebten
wirtschaftlichen Zweck am ähnlichsten sind.

18.Gerichtsstand
Der Gerichtsstand für beide Parteien befindet sich in der Stadt des Objektes bzw. in Graz